Auswanderung: Was passiert mit Ihrer Krankenversicherung

26. Juli 2021 | Aktuell

Wer ins Ausland umzieht, untersteht – bis auf bestimmte Personenkategorien – nicht mehr der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung. Mit dem Wegzug endet die gesetzlich zwingende Krankenpflegeversicherung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausreise.

So schön unser Land auch sein mag, rund 11 Prozent der Schweizer leben im Ausland, über 60 Prozent davon innerhalb von Europa. Die Gründe dafür sind ebenso zahlreich wie verschieden. Ein Wegzug kann familiäre Ursache haben, eine Liebe oder eine interessante Arbeitsstelle. Selbst das Klima und niedrigere Lebenskosten. Mit dem geographisch neuen Lebensmittelpunkt ausserhalb unserer Landesgrenzen ändert sich grundsätzlich die Situation in Bezug auf die Krankenversicherung. Vorab gilt es viel Organisatorisches zu erledigen. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens und anderer internationaler Sozialversicherungsvereinbarungen, gelten lediglich gewisse Ausnahmen für Rentner*innen, Grenzgänger*innen sowie ins Ausland entsandte Arbeitnehmende. 

Für hier versicherte Personen, die künftig im Ausland wohnen oder arbeiten werden, zählen besondere vertragliche und gesetzliche Bestimmungen. Ob sie nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Vom Ausreiseland (EU-/EFTA oder Drittstaaten), von der Erwerbssituation (z.B. Arbeitsort, Rentenbezug) und vom Personenstatus (z.B. Entsandte, Grenzgänger). Zudem spielt eine Rolle, ob der Wegzug definitiv, oder nur für eine beschränkte Zeit geplant ist.

Wann sind Rentner*innen in der Schweiz versicherungspflichtig?

Zunächst gilt das Erwerbsortprinzip. In der Regel sind Bezüger*innen einer Rente mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat dort krankenversicherungspflichtig, wo sie arbeiten oder gearbeitet haben. Ausserhalb eines EU/EFTA-Staates ist man im sogenannten Wohnsitzstaat versicherungspflichtig. Sobald jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, aber eine Rente aus der Schweiz bezogen wird, ist man wiederum in der Schweiz versicherungspflichtig. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Wer nämlich – zusätzlich zur Schweizer Rente – auch eine aus dem Wohnstaat bezieht, unterliegt, trotz zusätzlichen Bezügen aus der alten Heimat, den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.

Rentner*innen, die aus verschiedenen Staaten eine Rente beziehen, nicht aber aus ihrem derzeitigen Wohnland, müssen sich dort versichern, wo sie am längsten Beiträge einbezahlt haben. Versicherer können ihren Kunden, die ins Ausland ziehen (ausserhalb der EU/EFTA), auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. 

Mit den direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten: Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich (sowie zusätzlich Spanien) hat die Schweiz Sondervereinbarungen getroffen, damit sich in diesen Ländern wohnhafte Rentenbezüger*innen in der neuen Heimat  versichern können (Optionsrecht). Mit Portugal wurde so ein auf Rentner*innen begrenztes Optionsrecht vereinbart, wonach sich jedoch nichterwerbstätige Familienangehörige in Portugal versichern lassen müssen. 

Auslandsaufenthalt (ausserhalb der EU/EFTA)

Für Personen, welche sich nur vorübergehend im Ausland, aber ausserhalb der EU/EFTA aufhalten, übernimmt die Krankenversicherung für Notfallbehandlungen (Krankheit oder Unfall), wenn aus medizinischen Gründen die Rückkehr nach Hause nicht möglich ist. Allerdings höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die bei einer Behandlung in der Schweiz anfallen könnten. Bei stationären Behandlungen werden höchstens 90 Prozent der Kosten übernommen, welche in der Schweiz verrechnet würden. Grund dafür ist, dass die Kantone bei Spitalbehandlungen in der Schweiz einen Anteil von mindestens 55 Prozent der Kosten übernehmen, was bei Spitalaufenthalten im Ausland nicht der Fall ist. 

Regeln für Grenzgänger*innen

Grenzgänger*innen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, sind grundsätzlich verpflichtet eine Krankenversicherung in unserem Land abzuschliessen. Je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden sind Ausnahmen jedoch möglich. Doch alle aus EU/EFTA-Staaten kommenden Personen und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis G sind ab dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, sich einer schweizerischen Krankenkasse anzuschliessen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausweis G) aus Drittstaaten, also ausserhalb der EU/EFTA sowie ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten, sobald der Ausweis G gültig ist, eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so beginnt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Beitritts.

Die Versicherung endet mit dem Ende der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf des Ausweises G, mit dem Tod der versicherten Person oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzten Fall kann ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmende

Für von ihren Arbeitgebern ins Ausland entsandt Arbeitnehmende und Personen im öffentlichen Schweizer Dienst erfolgt die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen auf der Grundlage der Tarife und Preise, die am letzten Wohnort in der Schweiz gelten. 

Was geschieht mit der Zusatzversicherung?

Wer in der Schweiz versicherungspflichtig ist und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in unserem Land hat, kann beispielsweise beim Krankenversicherer Sanitas seine Zusatzversicherungsdeckung während maximal 12 Monaten nach seiner Ausreise weiterführen. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als 12 Monaten erlischt diese. Gleiches gilt, wenn keine Versicherungspflicht oder kein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz besteht. Wer beabsichtigt, innerhalb von sechs Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann einen Antrag auf Sistierung der Zusatzversicherung stellen. Damit pausiert sie, es wird allerdings eine Sistierungsprämie von 30 Prozent der aktuell gültigen Kosten fällig. Bei der Rückkehr kann die Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung wieder aktiviert werden. 

Wer auswandern will, hat viele Behördengänge vor sich. Die beste und sicherste Lösung für die Krankenversicherung findet man bei seinem Broker. Auch die 1991 als spezialisierter Bereich der Swiss Life gegründete internationale Krankenversicherung ASN mit Sitz in Zürich ist auf die Bedürfnisse und Anforderungen internationaler Versicherungsfragen spezialisiert.

Auch wenn das ausgeglichenere und wärmere Klima in weiten Teilen der Erde gerade für ältere Menschen am Ende ihrer beruflichen Tätigkeit verlockend erscheint, sollte man bedenken: das Gesundheitssystem der Schweiz gilt als eines der besten, wenn nicht sogar das beste der Welt. Palmen, Sandstrände oder selbst die Flagge der mächtigsten Nationen des Globus verlieren bei ernsthaften Krankheiten sehr schnell an ihrer Anziehungskraft. 

Binci Heeb


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