Beiträge in den Sozialversicherungen

21. Juli 2020 | Gastbeiträge

Wer sich nicht um die Beiträge kümmert, der kann böse Überraschungen erleben, z.B. dass seine Invalidenrente in der ersten Säule um 10 Prozent gekürzt wird, da er keine AHV-Beiträge im Studium bezahlte. Der Wirrwarr bei den Beiträgen in den Sozialversicherungen ist kaum überschaubar. Es gibt 10 Sozialversicherungen mit den verschiedensten Beitragssätzen und Bestimmungsgrössen etc.

AHV – IV – EO

Die Beiträge bei der AHV – IV – EO werden gleich berechnet.

  • Unselbständigerwerbende oder besser gesagt Arbeitnehmende
    • Auf dem Lohn von Arbeitnehmenden werden 5.275% abgezogen. 
    • Der Arbeitgebende zahlt den gleichen Betrag. Beide Summen werden an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet. 
  • Selbständigerwerbende bezahlen den ganzen Betrag von 9.95%. Die Steuerbehörde meldet der AHV-Ausgleichskasse das Nettoeinkommen. Auf dieser Summe wird von dem investierten Eigenkapital ein Zinsabzug gemacht. 
  • Nichterwerbstätige bezahlen den ganzen Betrag selbst. Dieser wird bestimmt aufgrund einer Beitragstabelle in Franken für Nichterwerbstätige. Die Formel lautet: Vermögen plus 20-mal das jährliche Renteneinkommen. Zu bezahlen sind mindestens 496 bis maximal CHF 24’800 = (496 x 50).
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG). Hier bezahlt der Arbeitnehmende seinen sowie auch den Beitrag des Arbeitgebenden. (Beispiel: Arbeitnehmender arbeitet in einer ausländischen Botschaft in der Schweiz).
  • Verdient ein Arbeitnehmender weniger als CHF 2’300 pro Jahr so muss dieser keinen Beitrag entrichten (mit Ausnahmen), ausser der Arbeitnehmende verlangt ausdrücklich einen Lohnabzug. 
  • Ordentlich pensionierte Arbeitnehmende haben einen Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat.
  • Bei allen vier Situationen müssen noch Verwaltungskosten bezahlt werden. Diese sind limitiert auf maximal 5% der AHV – IV – EO Beiträge.

Empfehlenswert:

  • Ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 20. Geburtstag (im Jahr 2020 ist dies der Jahrgang 1999) sind grundsätzlich alle beitragspflichtig.
  • Die Beiträge rechtzeitig an die AHV-Ausgleichskasse überweisen (Frist 30 Tage). 
  • Der Verzugszins beträgt 5% auf den geschuldeten Zahlungen unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung beziehungsweise bei verspäteter Abrechnung oder verspäteter Bezahlung der Beiträge.
  • Die AHV-Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Das sind provisorische Beiträge auf der voraussichtlichen Lohnsummen oder dem Einkommen. Wurden diese zu tief angesetzt müssen auch hier Verzugszinsen entrichtet werden.

ALV

  • Bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebern werden ALV-Beiträge erhoben. Bei Jahreslöhnen bis CHF 148’200 je 1.1% und bei den übersteigenden Lohnteilen je 0.5%. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.

Empfehlenswert:

  • Ist nicht sicher, ob ein Mitarbeiter mehr als 148’200 im Jahr verdient, nimmt man bei einem monatlichen Lohn über CHF 12’350 einen Abzug vor. Ende Jahr kann der zu viel abgezogene ALV-Betrag dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden.

FamZ

  • Der Arbeitgeber muss diese Kosten übernehmen und an die Familienausgleichskassen (öfters auch AHV-Ausgleichskasse) überweisen. Die Prozentsätze sind sehr unterschiedlich von Kasse zu Kasse. 
  • Auch Selbstständigerwerbende müssen Beiträge bezahlen bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 148’200.
  • Ob man Kinder hat oder nicht, jeder Betrieb und alle Selbständigerwerbende müssen Beiträge bezahlen.

Empfehlenswert:

  • Arbeiten Arbeitnehmende an verschiedenen Orten, z.B. Facility Services. Sie verdienen weniger als CHF 593 an einem Arbeitsort, so kann man alle Löhne zusammenzählen. Ist die Lohnsumme dann im Monat über diesen Betrag oder im Jahr CHF 7’110, so können diese Arbeitnehmende Kinder- und Ausbildungszulagen beanspruchen.

UVG

  • Arbeitnehmende sind gegen Unfälle versichert. Die Prämie für Berufsunfall sowie Berufskrankheit geht voll zu Lasten des Betriebes. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann zu 100% auf den Arbeitnehmenden überwälzt werden. In vielen Betrieben übernimmt die Prämie der Arbeitgeber von den Angestellten.
  • Die Beiträge werden erhoben bis zu einem monatlichen Lohn von CHF 12’350 bzw. im Jahr CHF 148’200. Die Beitragssätze sind von Branche zu Branche unterschiedlich. 

Empfehlenswert:

  • Wer mehr als 8-Wochenstunden beim gleichen Unternehmen arbeitet kann bei der Krankenkasse den Unfall ausschliessen. 

BVG

  • Alle Mitarbeitenden, die einen jährlichen Lohn über CHF 21’330 verdienen müssen BVG versichert sein. Die Kosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
    • Sparprämie von 7 bis 18% des versicherten Lohnes ab Alter 25
    • Risikoprämie für die Risiken Tod und Invalidität
    • Teuerungsprämie für die laufenden Renten von Tod und Invalidität bis zum ordentlichen Rentenalter. Altersrenten werden nicht der Teuerung angepasst.
    • Sicherheitsfonds: Prämie für ungünstige Altersstruktur und bei Insolvenz von Pensionskassen
    • Verwaltungs- und Anlagekosten
    • Bei Unterdeckung von Pensionskassen sind Sanierungsbeiträge fällig.
  • Der Arbeitgeber bezahlt 50% der Gesamtkosten und nicht 50% pro Person.

Empfehlenswert:

  • Wenn ein Arbeitnehmer einen Jobwechsel vornimmt, ist es ratsam das neue Vorsorgereglement zu konsultieren. Beantwortet sollen folgende Fragen sein: Sind Sanierungsbeiträge fällig? Wie sind die Leistungen bei gleichem Lohn im neuen Betrieb, etc.

KVG

  • Die ordentlichen Krankenkassenprämien sind von Kanton zu Kanton und von Region zu Region unterschiedlich. Dabei wird die Prämie festgesetzt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 

Empfehlenswert:

  • Wer die Krankenkasse wechselt kann hier, die günstigste Krankenkasse selbst finden.
  • Einen Punkt, der öfters vergessen wird, nicht die billigste Krankenkasse bietet den besten Service. Schmerzhafte Erfahrungen treten an den Tag, wenn man krank ist.

EL und MVG

  • Diese werden finanziert mit Mitteln von Bund und Kantonen.

Fazit:

  • Die Beiträge sind nicht begrenzt, jedoch die Leistungen.
  • Bei allen Aufzählungen gelten die gesetzlichen Grundlagen. Viele Ausnahmen in diesem Bericht sind nicht aufgeführt.
  • Kümmern Sie sich rechtzeitig um alle Beiträge, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Pius Schmidt, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte und Pensionskassenleiter, Geschäftsinhaber Skillcenter GmbH in Aarau, langjähriger Dozent in verschiedenen Lehrgängen. pius.schmidt@skillcenter.ch, www.skillcenter.ch


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