Im Spital über den Jahreswechsel: Franchise sparen oder doppelt zahlen?

15. Februar 2021 | Aktuell
Felix Platter Spital Basel. ©Bild von derek li wan po

Wie wird die Franchise berechnet, wenn sich eine Behandlung über den Jahreswechsel erstreckt und gilt das Datum der Behandlung oder Rechnung? thebroker gibt Auskunft.

In diesen Wochen verschicken viele Versicherungen die letzten Schlussabrechnungen für das vergangene Jahr. Gerade über den Jahreswechsel lässt sich bei Selbstbehalt und Franchise Geld sparen. Nämlich dann, wenn bei der Terminierung von nicht dringenden Behandlungen darauf geachtet wird, dass diese nicht zweimal bezahlt werden müssen. Für die Anrechnung der Jahresfranchise ist jeweils das tatsächliche Behandlungsdatum massgebend. Wenn der Krankenversicherer gewechselt wurde, müssen die Rechnungen für Behandlungen im alten Jahr noch an den alten Versicherer geschickt werden. Somit gilt, dass Rechnungen, die für Behandlungen im alten Jahr erst im neuen Jahr verschickt werden, der Franchise des letzten Jahres angerechnet werden. 

Bei einem notfallmässigen Spitalaufenthalt, der Ende Dezember auftritt und bis ins neue Jahr andauert, ist das Behandlungsdatum massgebend. Fällt je ein grosser Teil der Leistungen in beide Kalenderjahre, bezahlen  die Versicherten im schlimmsten Fall beide Jahresfranchisen vollständig. 

Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen und sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Dies geschieht über Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag. Diese Kostenbeteiligung ist für die Grundversorgung bei allen Kassen gleich.

Als Franchise bezeichnet man den Fixbetrag, der pro Kalenderjahr an die Behandlungskosten geleistet werden muss. Der Selbstbehalt wiederum wird fällig, sobald die vom Versicherten gewählte Franchise während des Kalenderjahres ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt werden zehn Prozent der Behandlungskosten, höchstens aber 700 Franken pro Kalenderjahr fällig. Dieser Selbstbehalt ist unabhängig von der Höhe der gewählten Franchise. Beim Spitalbeitrag handelt es sich um den Selbstbehalt, den stationäre Patienten leisten müssen. Er beträgt 15 Franken pro Spitaltag. Bei Zusatzversicherungen werden weitere Franchisen fällig, die je nach Vertrag zum Beispiel für Spitalaufenthalte erhebliche Mehrkosten verursachen.

Änderung der Franchise?

Ein Wechsel der Franchise ist für Versicherte jedes Jahr möglich – egal, ob sie erhöht oder gesenkt wird. Somit können Versicherte mit einer maximalen Franchise von 2’500 Franken diese auf das Minimum von 300 Franken senken, wenn bereits klar ist, dass im kommenden Jahr eine grössere Operation ansteht. Auch wer die Krankenkasse wechselt, muss nicht die alte Franchise beibehalten, sondern kann frei eine neue wählen. Der Wechsel in eine tiefere Franchise muss dem Krankenversicherer bis spätestens am letzten Arbeitstag im November schriftlich mitgeteilt werden. Die Erhöhung der Franchise kann auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen und sollte dem Versicherer spätestens bis am 31. Dezember schriftlich mitgeteilt werden. Jede Änderung hat selbstverständlich Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Prämie.

Wenn gegen Ende des Jahres die Franchise bereits erreicht wurde, ist es von Vorteil, eine Behandlung noch vor Jahresende zu beginnen. Wurde die Franchise hingegen noch nicht beansprucht, lohnt es sich, die anstehende Behandlung nach Möglichkeit etwas hinauszuzögern. Jahresüberschreitende Behandlungen bergen die Möglichkeit, dass die Franchise zweimal bezahlt werden muss. Bei planbaren Spitalaufenthalten lohnt es sich folglich, die aktuell gültige Franchise im Auge zu behalten. Damit lassen sich Kosten sparen oder zumindest senken.

Binci Heeb


Tags: #Franchise #Kostenbeteiligung #Selbstbehalt #Spitalbeitrag