Umsatzeinbussen und Gebäudeschäden wegen Baustelle
18. Juni 2021 | AktuellEine wochen- oder gar monatelange Baustelle vor dem eigenen Ladenlokal bringt oft massive Umsatzeinbrüche, auch können dadurch Schäden an der eigenen Liegenschaft erfolgen. Haben Gewerbetreibende solche Verluste geltend zu machen?hat zur Folge, dass die Umsatzzahlen massiv zurückgehen. Welche Möglichkeiten haben Gewerbetreibende? thebroker hat Antworten.
Sie kommen In den wärmeren Monaten und bleiben lange, oft gefühlt zu lange. Die Arbeiterinnen und Arbeiter vom Tiefbau, welche für die dazu behördlich beauftragten Unternehmen Strassen und Trottoire aufreissen, um alte Rohre zu sanieren oder neue Leitungen zu legen. Dann wird die Umgebung, begleitet von viel Lärm, zur Kraterlandschaft, der Verkehr muss umgeleitet werden. Für die umliegenden Betriebe ärgerlich: Der Kundenzugang wird be- oder gar verhindert, was wiederum zur Folge hat, dass Kund*innen diese Läden meiden. Obwohl oft mit Rabatten wegen der widrigen Umstände gelockt wird, brechen die Umsätze von Woche zu Woche mehr ein. Aber an wen können sich die Betroffenen wenden und gibt es Aussicht auf Entschädigung?
Aussicht auf Schadenersatz?
Da die betroffenen Strassen üblicherweise öffentlichem Recht unterstehen und deren Sicherheit zwangsweise im öffentlichen Interesse liegt, müssen sie entsprechend regelmässig saniert werden. Deshalb haben Anlieger diese Art von Baustellen grundsätzlich zu dulden. Anders sieht es aus, wenn auf dem Nachbargrundstück von privater Seite oder der öffentlichen Hand ausserhalb der Allmend gebaut wird. Gemäss Art. 679a ZGB können ein Grundeigentümer*innen Schadenersatz verlangen, wenn ihnen aufgrund einer Baustelle eines Anliegers vorübergehend übermässige Nachteile entstehen, die einen Schaden verursachen.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht wird. Danach ist er infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Schäden, die an privaten Liegenschaften durch öffentliche Bauarbeiten entstehen, können grundsätzlich gegenüber der verantwortlichen Behörden geltend gemacht werden.
Mietzinsherabsetzung möglich?
Ladenmieter*innen haben bei entstandenen Mängeln an der Mietsache die Möglichkeit, von der Vermieterschaft den Mangel beseitigen zu lassen. Das kann durch eine Mietzinsherabsetzung oder Schadenersatz gemäss Art. 259a Abs. 1 OR erfolgen. Um dies zu erreichen müssen die Mieter*innen ihre Vermieterschaft über den Mangel in Kenntnis setzen. Erforderlich ist dabei, dass mindestens ein mittelschwerer Mangel vorliegt, welcher den Gebrauch um mindestens fünf Prozent beeinträchtigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermieterschaft für den Mangel verantwortlich ist oder nicht.
Gebäudeschäden durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft
Baurbeiten können durch einhergehende Vibrationen oder Unfälle bei am Bau unbeteiligten Gebäude der Nachbarschaft beschädigen. Risse, statische Schäden und weiteres können die Folge sein. Auch Erschütterungen durch Aushub, Um- oder Neubauten führen nicht selten zu Schäden am Verputz oder in Bodenplatten sowie zu Senkungen und Hebungen von Gebäudeteilen. Um Schäden vorzubeugen, sollten an den umliegenden Gebäuden Erschütterungsmessungen vorgenommen und vor Aufnahme der Bauarbeiten ein sogenanntes Rissprotokoll geführt werden. In einem Rissprotokoll werden alle Risse und Schäden in, an und um die benachbarten Gebäude dokumentiert, detailliert beschrieben und bildlich festgehalten. Das Dokument muss anschliessend von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden. Nur dann ist es rechtsgültig.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Nach Beendigung der Bauarbeiten wird bei der Schlusskontrolle festgestellt, ob und in welchem Ausmass Schäden entstanden sind. Der Besitzer des bebauten Grundstücks ist dafür verantwortlich, dass die benachbarten Gebäude unversehrt bleiben und ist damit haftbar. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich: Sie übernimmt sie doch im Schadenfall die Kosten für angrenzende Dritte
Binci Heeb