Können Versicherungsnehmer ihren Vertrag vorzeitig auflösen?
26. Februar 2021 | AktuellGrundsätzlich kann jede Versicherungspolice aufgelöst werden, doch gilt es wie bei jedem Vertrag die allgemeinen Vertragsbestimmungen AVB genau durchzulesen. Je nach Assekuranz gibt es entscheidende Unterschiede.
Generell sind feste Laufzeiten für Versicherungen üblich. Dort, wo eine automatische Verlängerung bei ausbleibender Meldung der Vertragspartner vereinbart wurde und dennoch kein Bedarf einer Fortführung besteht, ist die schriftliche Kündigung nötig. In aller Regel muss das entsprechende Schreiben drei Monate vor Ablauf der Police, spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist, bei der Versicherung eintreffen. Da die Auflösung eine einseitige Willensäusserung bedeutet, wird sie erst wirksam, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis hat. Massgeblich für die Gültigkeit der Kündigung ist demnach nicht das Datum des Poststempels, sondern der Zeitpunkt, an dem der Empfänger davon Kenntnis erhält. Das Risiko für allfällige Verspätungen bei der Postzustellungen (Feiertage, Ferienabwesenheit) trägt der Absender.
Welche Rechte und Pflichten Versicherte haben, zeigen wir anhand von einigen Beispielen.
Kündigung einer Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung
Gründe für die Kündigung einer Hausrat- oder Privathaftpflicht gibt es mehrere: das günstigere Angebot eines Mitbewerbers, eine Prämienerhöhung oder einen Umzug. Es gibt auch Versicherte, die ihren Broker bitten, prinzipiell jährlich ihr ganzes Portefeuille zu überprüfen. Damit der Vertrag bei Hausrat und Privathaftpflicht sich nicht stillschweigend verlängert, gelten die geschilderte Fristen von drei Monaten. So unter anderem bei den Versicherungen Allianz Suisse, AXA, Basler Versicherung, Mobiliar, Elvia, Generali, Helvetia, Vaudoise und Zürich. Nur einen Monat Kündigungsfrist hat der Versicherer smile.direct.
Wichtig ist zu wissen, dass Versicherte bei jedem Schadenereignis ihre Hausrats- oder Privathaftpflichtversicherung innerhalb von nur gerade zwei Wochen auflösen können. Das kurze Zeitfenster beginnt, sobald man die Auszahlung erhalten hat. Auch eine Prämienerhöhung erlaubt die vorzeitige Auflösung.
Kündigung einer Autoversicherung
Kündigungsfristen dauern bei einer Autoversicherung normalerweise die üblichen drei Monate. So bei den Versicherungen Allianz Suisse, AXA, Basler Versicherung, Die Mobiliar, ELVIA, Generali, Helvetia und beim TCS. Wiederum nur ein Monat gilt bei smile.direct und sogar nur ein Tag vor Ablauf des Vertragsjahres beim Versicherer Dextra. Auch diese Kündigungsschreiben müssen jeweils am letzten Arbeitstag der vereinbarten Frist beim Anbieter eintreffen.
Ein vorzeitiger Kündigungsgrund besteht ausnahmslos bei jedem Fahrzeugwechsel. Es gilt das Datum, an dem das Kontrollschild auf ein anderes Fahrzeug eingelöst oder abgegeben wird. Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dies der Versicherung, die dann einen Teil der bereits bezahlten Jahresprämie zurückerstattet. Doch Vorsicht: Die behördliche Meldung erfolgt nur für den obligatorischen Teil. Eine allfällige Kaskoversicherung bleibt weiter bestehen. Deren Kündigung muss – selbst bei Verkauf, Übertrag oder Stilllegung des Fahrzeuge – dem Versicherer unbedingt selber mitgeteilt werden. Mit Kulanz darf da nicht gerechnet werden.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wird wegen eines Besitzerwechsels gekündigt, erlischt die Kaskoversicherung automatisch und ist per sofort nicht mehr gültig. Die Haftpflichtversicherung hingegen geht übergangsweise auf den oder die neue Besitzer*in über. Diese*r kann die Versicherung innerhalb von 14 Tagen kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen.
Im Schadensfall darf die Autoversicherung – wie in vielen anderen Bereichen – von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Nach dem Ereignis bleiben gerade zwei Wochen Zeit, um die Police aufzulösen. Der oder die Versicherte muss dazu die Kündigung an die Versicherungsgesellschaft schicken. Die Deckung erlischt, sobald das Schreiben dort eintrifft. Wenn wiederum die Versicherung selber den Vertrag auflösen will, erhält deren Kunde*in ebenfalls die Kündigung ebenfalls per Post. Dann verbleiben 14 Tage, bis er durch die Versicherung nicht mehr schützt..
Kündigung einer Krankenversicherung
Die obligatorische Grundversicherung kann jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist per 31. Dezember gekündigt werden. Bei Änderung der Prämie darf die Police innerhalb eines Monats aufgelöst werden. Ein Wechsel zur neuen Krankenkasse wird jedoch nur genehmigt, wenn die Kündigung fristgerecht eingegangen und sämtliche bis dato angefallenen Prämien und Leistungen bezahlt sind. Für Zusatzversicherungen gilt dieselbe Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende Jahr. Auch hier gibt es Ausnahmen. Versicherungen wie Assura und Groupe Mutuel bestehen auf einer sechsmonatige Kündigungsfrist. Die Vertragslaufzeit der Zusatzversicherungsverträge von Assura und Groupe Mutuel werden nur über fünf Jahre abgeschlossen. Ist die Vertragslaufzeit noch nicht erreicht, kann der Vertrag dort nur gekündigt werden, wenn sich die Prämie ändert.
Bei einem Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung sollten die Zusatzversicherungen erst dann aufgelöst werden, wenn der gewählte Nachfolger die Aufnahmebereitschaft schriftlich bestätigt hat. Sonst läuft man Gefahr, ohne zusätzlichen Schutz zu bleiben, da die neue Versicherung diesen aufgrund eines bestehenden oder früheren Leidens ablehnen könnte. Ein Deckungsausschluss für Vorfälle aus der Vergangenheit ist möglich, stellt aber grosse Risiken für den Versicherungsnehmer dar.
Kündigung einer Lebensversicherung
Gut überlegt werden muss die Kündigung von Lebensversicherungen, denn diese kann teuer werden. Oft beträgt der Rückkaufswert in den ersten Jahren Null, dann bekommen Versicherte bei Vertragsauflösung gar nichts zurückerstattet. Grund dafür ist die Abschlussprovision, welche amortisiert werden muss. Weil die Auflösung einer Versicherungspolice und deren Leistung ohnehin sehr teuer ist, sollte man sich vor dem Abschluss durch seine*n Broker*in professionell über die beste, auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Lösung beraten lassen.
Ihre Fachperson erledigt dann die Formalitäten, überprüft, ob das Einverständnis zu Inhalt des vorgelegten Vertrags richtig ist, explizit auch auf die Details in den AGB. Zu kontrollieren gibt es einiges. Neben Namen und Wohnort der oder des zu Versichernden den Umfang der garantierten Risiken, das Anfangsdatum, die Laufzeit und das Auslaufdatum, dann die Versicherungssumme, die Prämie und die Verpflichtungen der oder des Versicherungsnehmers. Ist alles in Ordnung oder korrigiert, gibt es grünes Licht: Nur unterschreiben muss man selber, die Prämien bezahlen ebenfalls, versteht sich. Kleiner Trost: Bei den Brokern fallen weder Honorare, noch Provision an.
Binci Heeb