Parkschäden: Ein altbekanntes Ärgernis

31. Mai 2021 | Aktuell

Wocheneinkauf bei Migros, Coop oder einem anderen Detaillisten, das Auto ist in der Tiefgarage des Einkaufscenters parkiert. Wieder zurück, die Hände voll mit prallgefüllten Einkaufskörben, entdeckt man eine grosse Delle in der Fahrertür; von der Person, die den Schaden verursacht hat, ist keine Spur zu sehen.

So oder ähnlich ergeht es vielen Automobilist*innenn. Obwohl es verboten ist, sich als Unfallverursachende*r vom Unfallort zu entfernen oder bloss eine Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen, ist die «Fahrerflucht» an der Tagesordnung – kein Kavaliersdelikt. Die Polizei führt bei entsprechender Anzeige eine Strafuntersuchung durch, welche empfindliche Bussen oder gar eine Freiheitsstrafe mit sich bringt. Ist es nicht möglich, die oder den Geschädigte*n selbst innert nützlicher Frist auszumachen, muss immer die Polizei verständigt werden. Wenn sich Verursacher*in und Geschädigte*r beide am Unfallplatz befinden, ist die Verständigung der Polizei nicht nötig. Es muss lediglich das Europäische Unfallprotokoll ausgefüllt und der Schaden der Versicherung gemeldet werden.

Wird der oder die Unfallverursacher*in hingegen erst durch die Polizei aufgespürt, muss seine oder ihre obligatorische Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Im gegenteiligen Fall kann die oder der Geschädigte den Schaden der Versicherung melden. Dann übernimmt, falls eine Zusatzversicherung besteht, entweder die Parkschaden- oder Vollkaskoabdeckung, meist unter Abzug eines Selbstbehaltes.

Was gilt überhaupt als Parkschaden?

Ein Parkschaden besteht bei Beschädigung des eigenen Wagens durch unbekannte Dritte. Er tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Parkplatznachbar beim Öffnen seiner Autotür eine Beule am daneben parkierten Fahrzeug verursacht.

Welche Versicherung zahlt bei welchem Parkschaden?

Wer selbst an einem parkierten Wagen einen Schaden verursacht, kann den Schaden seiner Haftpflichtversicherung melden. Sollte dabei auch das eigene Auto beschädigt worden sein, spricht man von Kollisionsschaden. Dieser wird von der eigenen Vollkaskoversicherung bezahlt. Wie bereits erwähnt wird dabei ein Selbstbehalt fällig. Allerdings bleibt ohne Vollkasko- und Parkschaden-Versicherung keine andere Alternative, als den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst zu berappen. Die Parkschaden-Versicherung ist eine Zusatzpolice zur Teil-oder Vollkasko.

Man beachte, dass in der Regel kann der Parkschaden nur im Zusammenhang mit einer Vollkaskodeckung abgeschlossen werden kann. Einzelne Anbieter bieten dies jedoch auch mit einer Teilkasko-Police an.

Weniger bekannt dürfte sein, dass alle Motorfahrzeug-Halter*innen über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung einen kleinen Betrag in den nationalen Garantiefonds Schweiz bezahlt. Nach Abzug eines Selbstbehalts von 1 000 Franken übernimmt dieser die Kosten von Schäden, die durch Unbekannte an nicht versicherten Fahrzeugen verursacht wurden.

Im Übrigen gilt in der Regel für öffentliche Parkhäuser die Schweizerische Strassenverkehrsordnung. Ist die Liegenschaft jedoch in privater Hand, können eigene Bestimmungen durch die Besitzer*innen angeordnet werden, diese müssen die oder den Nutzer*in in allfälligen Mietverträgen, auf dem Einfahrtsticket oder gut sichtbar per Wandanschlag mitgeteilt werden.  

Binci Heeb


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